Foto ohne Genehmigung verwendet? Was tun?
Folgende Rechte hat der Fotograf als Bildautor: Handelt es sich um eine künstlerische Aufnahme, entstehen zugunsten des Fotografen Urheberrechte, die 70 Jahre lang bestehen. Fehlt es an einer solchen künstlerischen Gestaltung, also an einer geistigen Schöpfung des Urhebers, entstehen an den Fotos sogenannte Leistungsschutzrechte, die dem Fotografen 50 Jahre lang inhaltlich größtenteils identische Rechte bescheren. Demzufolge obliegt dem Fotografen das ausschließliche Recht, sein Foto zu veröffentlichen, zu verwerten und es öffentlich wiederzugeben. Das schließt jedoch auch ein, dass der Fotograf das Recht hat, allen anderen die Nutzung seines Bildes zu untersagen. Eine unberechtigte Nutzung des Fotos, die in die ausschließlichen Rechte des Fotografen eingreift, verletzt seine Urheberrechte beziehungsweise die Leistungsschutzrechte. So weit die Theorie. Was aber kann der Fotograf unternehmen, wenn ein anderer seine Fotos privat veröffentlicht? Welche Möglichkeiten bestehen, wenn seine Fotos unerlaubt kommerziell genutzt werden?
Mit einer Verletzung der Rechte von Fotografen beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BG) in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 187/17): Ein Foto eines Sportwagens wurde im Internet zu Werbezwecken für eine Veranstaltung genutzt und damit also vervielfältigt sowie öffentlich zugänglich gemacht.
In solchen Fällen hat der Bildautor das Recht auf seiner Seite: Der Nutzer der Fotos muss die Rechtsverletzung beseitigen, also das Foto von der Webseite entfernen. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf Unterlassen, das heißt also darauf, dass der andere auch in Zukunft gleichartige Rechtsverletzungen unterlässt.
Verletzt der Beklagte das Recht des Klägers erneut, wird es teuer
Beiden Beteiligten wird allerdings daran gelegen sein, das Problem nicht gleich vor Gericht zu klären. In der Praxis wird in solchen Fällen oftmals auf die Möglichkeit einer Abmahnung zurückgegriffen, meist als sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Letztlich schließen die Beteiligten dabei einen Vertrag darüber, dass das Recht des Fotografen in Zukunft nicht mehr verletzt werden darf. Für den Fall, dass der Nutzer des Fotos gegen diese Vereinbarung durch eine weitere Rechtsverletzung verstößt, wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Eine solche Unterlassungserklärung gab auch der Nutzer des Sportwagenfotos im genannten Fall – nach einer Abmahnung durch den Fotografen des Bildes – ab.
Berechnung des Schadens meist nicht konkret möglich
In vielen Fällen erleidet der Fotograf aber auch einen finanziellen Schaden durch die widerrechtliche Nutzung. Für den Fall, dass der Nutzer des Fotos fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt, sieht das Urheberrechtsgesetz einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Besonders relevant für den Fotografen ist dabei die Frage, wie hoch ein solcher Schadensersatz ausfallen kann. Die genaue Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die Errechnung des Schadensersatzes gibt es drei Möglichkeiten, zwischen denen der Fotograf die Wahl hat:
Kann der tatsächlich erlittene Schaden genau und nachweisbar beziffert werden, so ist auch die Höhe des Schadensersatzes problemlos feststellbar. In der Praxis scheitert diese Berechnungsmethode jedoch regelmäßig an der Nachweisbarkeit des Schadens. Aus dieser Schwierigkeit und dem Umstand heraus, dass Urheberrechtsverletzungen sehr leicht zu begehen sind und der Urheber andererseits schutzbedürftig ist, entwickelte die deutsche Rechtsprechung zwei weitere Möglichkeiten zur Berechnung des entstandenen Schadens:
Verschiedene Wege zur Berechnung des möglichen Schadens
Zunächst kann der Gewinn, den der unberechtigte Nutzer durch die Fotonutzung erlangen konnte, als Schaden des Fotografen geltend gemacht werden. Diese Alternative stellt den Fotografen aber wieder vor die Schwierigkeit eines Nachweises über den erlangten Gewinn des Nutzers. Deshalb wird dieser zweiten Berechnungsmöglichkeit in der Praxis häufig die dritte Methode, die sogenannte Lizenzanalogie, vorgezogen. Hintergrund dieser Methode ist die Überlegung, dass der Urheber so gestellt werden soll, als habe die Verletzung nie stattgefunden. Der Nutzer des Fotos soll entsprechend weder besser noch schlechter stehen als ein berechtigter Nutzer des Fotos. Ein berechtigter Nutzer hätte aber in der Regel einen Lizenzvertrag abschließen müssen. Unproblematisch ist die Berechnung, wenn der Fotograf selber Lizenzen für seine Bilder vergibt und aufzeigen kann, welches Honorar er hätte verlangen können. Anhaltspunkt bei einer Ermittlung der Lizenzgebühr für Fotografien ist häufig die Honorartabelle der Mittelstandsgesellschaft Fotomarketing (kurz MFM) 1. Es handelt sich zwar lediglich um eine Empfehlung der Gesellschaft. Die Tabelle kam in der Rechtsprechung dennoch bereits viele Male als Berechnungsgrundlage zum Einsatz, wenn professionelle Fotos unberechtigterweise kommerziell genutzt wurden. Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle, in denen entweder keine kommerzielle, sondern eine private Nutzung erfolgt (beispielsweise die Nutzung eines Produktfotos im privaten Ebay-Account) oder das genutzte Foto nicht professionell ist. Die MFM-Tabelle verliert bei solchen Fällen an Bedeutung. So entschied der BGH auch im vorgenannten Fall: Das besagte Sportwagenfoto war dem Gericht zufolge ein bloßer „Schnappschuss“, also kein professionelles Foto. Die MFM-Tabelle sei allerdings nur auf professionelle Fotos ausgerichtet. Entsprechend konnte die Empfehlung der MFM nicht als Grundlage dienen. Stattdessen wurden die Einzelheiten des Falls untersucht. Aufgrund der mangelhaften Qualität der Fotos kam das Gericht schließlich zu dem Ergebnis, dass die Gebühr einer vereinbarten Lizenz 100 Euro betragen hätte und dieser Betrag als Schadensersatz unberechtigter Nutzung angemessen sei. Da im konkreten Fall auch die Nennung des Urhebers unterblieb, wird aufgrund dieser Unterlassung häufig ein Zuschlag in Höhe des Schadensersatzes für die Nutzung hinzugerechnet.
Der zu zahlende Schadensersatz erhöhte sich im konkreten Fall auf 200 Euro. Beitrag aus FineArtPrinter 3/19
1 Die Honorarempfehlungen der MFM finden Sie online hier